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10. Sonstige Handlungen aus Gewissensgründen
10.1. Literatur
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Jörg Müller-Volbehr
Religionsfreiheit und Tierschutz: Zur Zulässigkeit religiös motivierten Schächtens - BVerwG, NVwZ 1996, 61
in: Juristische Schulung (JuS) 1997, 223ff.
Der Autor setzt sich kritisch mit den Gründen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.6.1995 zum Schächten aus religiösen Gründen auseinander. Er hält die Entscheidung im Ergebnis, aber nicht in der Begründung für richtig.
Das BVerwG stützt sich auf § 4a TierSchG. Danach ist das Schlachten warmblütiger Tiere grundsätzlich verboten. Nach Absatz 2 Nr. 2 ist eine Ausnahmegenehmigung insoweit möglich, als "es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften ... zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß nicht geschächteter Tiere untersagen."
Der Autor wendet sich gegen die Auffassung des BVerwG, daß durch diese Vorschrift der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gar nicht berührt sei. Das Grundrecht der Religionsfreiheit umfasse nicht nur das Recht, einen religiösen Glauben zu haben und zu äußern, sondern vor allem auch das Recht jedes einzelnen, über den engen Bereich rein kultischer Akte hinaus sein gesamtes Verhalten an den Lehren seines Glaubens oder seiner Weltanschauung auszurichten und seiner inneren Überzeugung gemäß zu handeln. Das Verbot des Schächtens führe deshalb zu einem Eingriff in den Schutzbereich der Religionsfreiheit, wenn ein Gläubiger dadurch in seinen Lebensverhältnissen eingeschränkt werde. Er dürfe deshalb nicht einfach darauf verwiesen werden, daß er auf Fisch und vegetarische Kost ausweichen könne oder Fleisch von geschächteten Tieren aus dem Ausland importieren könne. Die Religionsfreiheit sei ein Individualrecht. Deshalb komme es auch nur auf die Glaubensüberzeugung des betroffenen Individuums an und nicht auf die Vorschriften einer Glaubensgemeinschaft. Der Schutzbereich sei deshalb auch dann betroffen, wenn die Glaubensüberzeugung des einzelnen nicht von der ganzen Glaubensgemeinschaft getragen werde, der er angehöre. Dadurch, daß das BVerwG einen Eingriff in den Schutzbereich von vorneherein abgelehnt habe, habe es sich der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung entzogen. Wie diese auszusehen hat, will der Autor darstellen.
Zunächst prüft er, ob der Schutzbereich möglicherweise etwa deshalb doch nicht betroffen ist, weil die "Kulturadäquanzklausel" des BVerfG zum Tragen kommt. Das BVerfG (E 12,1 [4]) habe nämlich betont, das Grundgesetz habe "nicht irgendeine, wie auch immer geartete freie Betätigung des Glaubens schützen wollen, sondern nur diejenige, die sich bei den heutigen Kulturvölkern auf dem Boden gewisser übereinstimmender Grundanschauungen im Laufe der geschichtlichen Entwicklung herausgebildet hat." Geschützt sei also nur eine Glaubensbetätigungen, die in Übereinstimmung mit den sittlichen Grundüberzeugungen heutiger Kulturvölker stünde. Doch könne man nicht behaupten, daß Weltreligionen wie der Islam nicht dem Kreis der Kulturvölker zuzurechnen seien. Es bleibe also dabei, daß § 4a TiierSchG in den Schutzbereich des Grundrechts der Religionsfreiheit eingreife.
Deshalb stellt sich der Autor die Frage, ob das Schächten verfassungsimmanenten Grundrechtsschranken begegnet. Zu fragen sei, ob der Tierschutz ein mit Verfassungsrang ausgestatteter Rechtswert sei, der zu einer solchen Schranke führen könne. Nicht abzuleiten sei dies aus der Kompetenznorm des Art. 74 Nr. 20 (Gesetzgebungskompetenz für Tierschutz) und auch nicht aus der Menschenwürde unter dem Gesichtspunkt, daß Tierquälerei zur Selbsterniedrigung des Menschen führt, vor der der Staat zu schützen habe. Denn die Menschenwürde beziehe sich auf die Person und nicht auf ihre Taten und bleibe selbst dann gewahrt, wenn ein Mensch die Freiheit zur Selbsterniedrigung mißbrauche. Auch die Formel "Verantwortung vor Gott und den Menschen" in der Präambel des Grundgesetzes lasse sich nicht heranziehen. Daraus ergebe sich keine Schutzpflicht für Schöpfung und Tierwelt. Die Schrankentrias des Art. 2 Abs. 1 komme ebenfalls nicht in Betracht, zumal unter dem dort genannten Sittengesetz nur Rechtsbegriffe wie "gute Sitten" und "Treu und Glauben" zu verstehen seien.
Indessen stellten die guten Sitten als solche bereits eine generelle Schranke für alle unbeschränkten Grundrechte dar. Zu diesen gehörten auch bestimmte Gesetz gewordene Standards wie etwa die kodifizierten Standards des Tierschutzes.
Deshalb sei zwischen der Religionsfreiheit und dem Tierschutz eine Rechtsgüterabwägung vorzunehmen. Dabei habe der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Er müsse nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung wählen. Deshalb habe der Gesetzgeber dem Tierschutz eine die Religionsfreiheit einschränkende Relevanz beimessen dürfen. Er habe auch die Freiheit der individuellen Glaubensüberzeugung mit dem Erfordernis zwingender Vorschriften bestimmter Religionsgemeinschaften einengen dürfen. Fehlten in einer Religionsgemeinschaft Vorschriften hinsichtlich des Schächtens oder gebe es zwischen den Gläubigen divergierende Auffassungen, so sei es zulässig, dem Schutz der Tiere vor unnötigem Leiden den Vorrang zu geben. Andernfalls seien die Belange des Tierschutzes zu sehr in das "subjektive Belieben" einzelner gestellt. [PT]